Über uns
Sekretariat
Telefonische Auskunft und Reservation
Dienstag – Freitag
14.00 – 16.00
Telefon Büro
031 921 66 33
mail@reberhaus.ch
Besichtigung zu den Sekretariatszeiten
Dienstag – Freitag
09.00 – 12.00
14.00 – 16.00
Reberhaus Bolligen
Kirchstrasse 9
3065 Bolligen
Benützungszeiten der Räumlichkeiten
Sonntag – Donnerstag
08.00 – 23.30
Freitag und Samstag
08.00 – 00.30
Überzeitwünsche sind vorgängig mit der Leitung abzusprechen.
Das Team

Res Mettler
Geschäftsleitung

Barbara Dällenbach
Stv. Geschäftsleitung

Martin Studer
Stv. Geschäftsleitung
Das Haus – die Geschichte
Bis Mitte des 19. Jahrhunderts führte die alte Staatsstrasse, die Bern mit Burgdorf verband, von der Wegmühle durch die Ysegass zur Kirche Bolligen. Da wurde Mitte 18. Jahrhundert unmittelbar angrenzend an das Kirchenareal ein nach Süden gerichtetes Bauernhaus mit Ofenhaus erbaut. Die schöne Südfassade zeigt eine mit arkadenartigen Zierbogen versehene Gadenlaube, sowie die Fenster der Wohn- und Schlafräume. Nach mehreren Handänderungen gelangte das Haus vom Bolliger Tierarzt Ulrich Kiener 1878 an Ulrich Glauser, der es schon wenige Jahre später an Jakob Reber veräusserte. 1950 verkaufte dessen Sohn das Heimwesen der Burgergemeinde Bern, und wanderte ins Waadtland aus. Zurück blieb ein kleiner Pachtbetrieb mit der Familie Stettler. Mit der Dorfmärit-Überbauung und dem Beginn von Planungsarbeiten der Rebermatte war an eine landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr zu denken.
Als die Burgergemeinde Bern die Überbauung der jetzt genannten Rebermatte an die Hand nahm, konnte die Pensionskasse der Gemeinde Bolligen als Baupartner gewonnen werden. Die Verhandlungen mit der öffentlichen Verwaltung führten dann zum «Tauschhandel» zwischen den beiden Gemeinden, indem das Reberhaus samt Umschwung an die Gemeinde Bolligen kam und im Gegenzug eine bessere Ausbaumöglichkeit für die Wohnsiedlung gewährt wurde.
Dann wurde von der Einwohnergemeinde Bolligen in Zusammenarbeit mit dem Architekten Markus Ammon ein Umbauprojekt entwickelt. Dies wurde an der Gemeindeversammlung mit grossem Mehr von der Bevölkerung gutgeheissen. Es hatte sich die Überzeugung durchgesetzt, dass für künftige Generationen ein eigenes Haus für die Vereins- und Kulturaktivitäten von grösstem Nutzen sein werde. Im März 1998 konnte der Betrieb im neuen Kultur- und Freizeitzentrum Reberhaus Bolligen aufgenommen werden. Dazu war 1997 die Genossenschaft Reberhaus Bolligen ins Leben gerufen worden.
Genossenschaft
Präsidentin der Genossenschaft Reberhaus
Senta Haldimann
Haldenackerweg 12c
3065 Bolligen
Vorstand

Gemäss Botschaft an die Gemeindeversammlung vom 30. Mai 1995 wird der Betrieb und die Leitung dieses Kultur- und Freizeitzentrums einer Genossenschaft übertragen. Am 20. März 1997 wurde die Genossenschaft gegründet unter gleichzeitiger Wahl eines Vorstandes und der Genehmigung der Statuten. Seit dem 1. Januar 2007 besteht zwischen der Genossenschaft Reberhaus und der Einwohnergemeinde Bolligen ein Leistungsvertrag.
Die Genossenschaft bezweckt die Förderung eines aktiven, alle Bevölkerungskreise erfassenden Gemeindelebens in gemeinsamer Selbsthilfe ihrer Mitglieder. Zu diesem Zweck betreibt sie das Kultur- und Freizeitzentrum Reberhaus in Bolligen, bestehend aus Saal, Nebenräumen, Sitzungszimmern, Ofenhaus sowie dem dazugehörenden Umschwung. Das Kultur- und Freizeitzentrum Reberhaus steht den Vereinen, kulturellen Institutionen, natürlichen und juristischen Personen sowie öffentlich-rechtlichen Körperschaften mietweise zur Verfügung. a
Die Mitgliedschaft kann grundsätzlich von jeder natürlichen oder juristischen Person sowie auch von Körperschaften des öffentlichen Rechts erworben werden, die, bzw. deren Organe bereit sind, die Zielsetzungen der Genossenschaft zu unterstützen. Zur Aufnahme als Mitglied bedarf es einer schriftlichen Beitrittserklärung, welche die Anerkennung der Statuten sowie die Verpflichtung, mindestens einen Anteilschein zu übernehmen und vollständig einzuzahlen, enthält.
- Natürliche Personen Fr. 100.-
- Juristische Personen und öffentlich-rechtliche Körperschaften Fr. 500.-
Die Organe dieser Genossenschaft sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Kontrollstelle
Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an der Generalversammlung berechtigt und verfügt über eine einzige Stimme, unabhängig von der Anzahl der gezeichneten Anteilscheine. Die Befugnisse der Generalversam-mlung sind detailliert in den Statuten geregelt.
Der Vorstand besteht aus einem von der Generalversammlung gewählten Präsidenten oder einer Präsidentin und weiteren sechs Mitgliedern. Der Gemeinderat von Bolligen ernennt zwei Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter als Vorstandsmitglieder. Die übrigen Vorstandsmitglieder rekrutieren sich aus der Mitte der Genossenschafterinnen und Genossenschafter.
Die Genossenschaft erhält Mittel aus
- dem von den Mitgliedern einbezahlten Genossenschaftskapital
- den Benützungsgebühren
- freiwilligen Beiträgen von Mitgliedern
- Unterstützungs- und Sponsorenbeiträgen
Für Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet einzig das Genossenschaftsvermögen.
Jede persönliche Haftung, Nachschusspflicht bzw. Verlustdeckung durch die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Durch den Umbau des Reberhauses in ein Kultur- und Freizeitzentrum ist für viele Bolliger Vereine ein lang gehegter Wunsch in Erfüllung gegangen. Diese sind nun in der Lage, ihre Vereinsanlässe im Reberhaus durchzuführen. Der Beitritt zur Genossenschaft ist für die Vereine ein Akt der Solidarität.
Auch Privatpersonen bietet das Zentrum verschiedenste Möglichkeiten. Seien es Geburtstage, Jubiläen, Taufen, Konfirmationen oder Hochzeiten…, für alle diese privaten Veranstaltungen wird die notwendige Infrastruktur vorhanden sein.
Dank seinem guten Raumangebot wird das Haus aber auch Platz für viele andere Tätigkeiten im Bereich Kultur, Freizeit, Sport und Bildung haben. Das Zentrum soll leben und es braucht BenützerInnen, welche hier einen Teil ihrer Freizeit verbringen wollen. Nur eine breite Abstützung in der Bevölkerung schafft das notwendige Interesse und bietet Gewähr, dass das Zentrum schliesslich auch überleben wird. Gerade in der heutigen Zeit ist es wichtig, solche Begegnungsstätten zu schaffen und das Zusammenleben innerhalb einer Gemeinschaft zu fördern. Durch den Beschluss der Gemeindeversammlung, dieses Haus zu sanieren, haben wir Bolligerinnen und Bolliger von der Gemeinde etwas erhalten, zu dem es nun gilt, Sorge zu tragen, um so die Bedürfnisse und Wünsche zu erfüllen.
Neben diesen ideellen Werten ist zu beachten, dass Genossenschaftsmitglieder von einer bevorteilten Behandlung bei der Raumzuteilung und einer günstigen Rabattregelung bei den Benützungsgebühren profitieren können. Je mehr Anteilscheine von einem Mitglied gezeichnet werden, desto tiefer werden die Benützungsgebühren ausfallen. Anteilscheine von im gleichen Haushalt lebenden Personen können kumuliert werden, jedoch nicht auf andere Personen übertragen werden.
Rufen Sie uns zu den Sekretariatszeiten an, oder senden Sie uns ein E-Mail. Wir senden Ihnen anschliessend gerne ein Beitrittsformular.
Reglement
Zweck
Das Reberhaus dient in erster Linie den Bedürfnissen der Bevölkerung von Bolligen. Es bezweckt die Förderung eines aktiven, alle Bevölkerungskreise erfassenden Gemeindelebens und steht weiteren interessierten Kreisen zur Verfügung.
Verantwortung
Die Verantwortung liegt beim Vorstand der Genossenschaft Reberhaus. Für die Organisation und Belegung des Reberhauses ist die Leitung zuständig.
Leitung
Die Leitung des Reberhauses wird durch den / die Leiter/in wahrgenommen. Diese/r wird unterstützt durch zwei Stellvertretungen und dem Genossenschaftsvorstand.
Raumangebot
Das Kultur- und Freizeitzentrum Reberhaus umfasst folgende Räumlichkeiten:
- Grosser Saal OG (190 m2) mit Bühne (57 m2) und Galerie (57 m2)
- Kleiner Saal (EG 100 m2)
- Küche
- Zimmer EG
- Reberhauskeller (46 m2)
- Ofenhaus
- Vorplatz
Öffnungszeiten
Das Reberhaus ist jeden Tag geöffnet. Es kann wie folgt gemietet werden:
Sonntag-Donnerstag: 08.00 – 23.30 Uhr
Freitag und Samstag: 08.00 – 00.30 Uhr
Überzeitwünsche sind vorher mit der Leitung abzusprechen.
Ortsvereine
Die Belegung von Räumen des Reberhauses für alle Anlässe und Proben der Ortsvereine ist bis spätestens 31. Januar des Vorjahres für das folgende Kalenderjahr zu reservieren. Der Ortsverein meldet die eingegangenen Reservationswünsche schriftlich gemeinsam der Leitung des Reberhauses.
Übrige Reservationen
Nach dem 31. Januar ist die Leitung frei, sämtliche Räume des Reberhauses bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres an den noch freien Daten für andere Zwecke abzugeben.
Gesuch
Für alle Anlässe muss ein schriftliches Gesuch an die Leitung des Reberhauses gerichtet werden.
Prioritäten
Für die Belegung von Räumen am gleichen Datum gelten die folgenden Prioritäten:
- Zeitliche Priorität nach Eingang der Gesuche.
- Genossenschafter vor Nichtgenossenschaftern.
- Ortsansässige vor nicht ortsansässigen.
Vertrag
Zwischen der Genossenschaft, vertreten durch die Leitung, und dem jeweiligen Veranstalter wird ein Mietvertrag abgeschlossen. Der Mietvertrag muss 14 Tage nach der definitiven Reservation unterzeichnet im Sekretariat des Reberhauses vorliegen. Mit dessen Unterzeichnung anerkennt der Benützer die Bedingungen dieses Reglementes und die Gebühren.
Rücktritt / Annullationsgebühr
Kann eine vertraglich festgelegte Veranstaltung nicht stattfinden, so ist dies der Vermieterin schriftlich mitzuteilen. Annullationsgebühr bis 90 Tage vor dem Anlass 50% des Mietpreises, 90 bis 10 Tage vor dem Anlass, 75% des Mietpreises. Weniger als 10 Tage vor dem Anlass 100% des Mietpreises Mindestens Fr. 50.–, müssen als Annullationskosten entrichtet werden. Zur Berechnung der Annullationskosten, werden die vertraglich abgemachten Benützungsgebühren, ohne irgendwelchen Rabatt-Abzug, angewendet. In Härtefällen entscheidet der Vorstand.
Koordination/Auskunft
Der/die Leiter/in des Reberhauses koordiniert die einzelnen Veranstaltungen und gibt während den Büroöffnungszeiten Auskunft über die Belegung der entsprechenden Räume.
Verantwortlichkeit
Die Übergabe und Abnahme von Räumen erfolgt durch die Leitung des Reberhauses zusammen mit der verantwortlichen Person des Veranstalters.
Zeitpunkt
Die Übernahme, die Abgabe und der Zeitpunkt zum Einrichten der Räume werden zwischen den verantwortlichen Personen festgelegt.
Benützungsgebühren
Für die Benützung des Reberhauses sind Gebühren gemäss Tarifblatt zu entrichten.
Die darin enthaltenen Ansätze verstehen sich für eine maximale Mietdauer von einem Tag. Vorproben zu einem Anlass sind gratis. Sie können aber nur durchgeführt werden, wenn zur gleichen Zeit der entsprechende Raum nicht vermietet werden kann.
Nebenkosten
In den Benützungsgebühren ist die Miete der entsprechenden Räume und des Geschirrs enthalten. Ebenfalls abgegolten sind Unkosten für elektrische Energie, Heizung und Lüftung.
Für den Beizug des Bühnenmeisters oder die Benützung der technischen und apparativen Einrichtungen sind zusätzliche Kosten gemäss Tarifblatt separat zu entrichten.
Rabatte
Alle Mitglieder der Genossenschaft erhalten pro bezahlten Anteilschein einen Rabatt von 5 % auf den Benützungsgebühren. Rabatt ist bis maximal 100% der Benützungsgebühren möglich. Für Zimmer wird kein Rabatt gewährt.
Diese Rabattregelung, gilt nur für im eigenen Namen durchgeführte Veranstaltungen. Die Vergünstigung kann nicht an andere Personen übertragen werden. Eine Kumulation der Rabatte ist für juristische Personen, die gemeinsam einen Anlass durchführen, möglich. Gleiches gilt für natürliche Personen, die Genossenschafter sind und im gleichen Haushalt leben.
Für Veranstaltungen mit gewerblicher oder kommerzieller Nutzung wird kein Rabatt gewährt. Für die Nebenkosten gilt die Rabattregelung ebenfalls nicht.
Zahlungsbedingungen
gemäss Mietvertrag
Wirtschaftsbetrieb
Das Reberhaus verfügt über keinen eigentlichen Restaurationsbetrieb. Den Benützern wird gestattet, bei Veranstaltungen im Reberhaus einen Wirtschaftsbetrieb zu führen. Es steht den Benützern frei, die Esswaren selber einzukaufen oder zu organisieren. Auf Wunsch ist die Leitung des Reberhauses bereit, diese Arbeit gegen Entschädigung vorzunehmen. Die Getränke sind bei der Genossenschaft Reberhaus zu beziehen. Ein Getränkesortiment gemäss separater Preisliste ist jederzeit verfügbar. Spezielle Wünsche müssen rechtzeitig mit der Leitung abgesprochen werden. Für Weine und Spirituosen, die nicht bei der Genossenschaft bezogen werden, wird ein sogenanntes Zapfgeld gemäss separater Preisliste erhoben.
Küche und Service
Der Veranstalter ist selber für die Besetzung von Küche und Service verantwortlich. Die einzuhaltende Selbstkontrolle hat sich auszurichten auf das Lebensmittelgesetz vom 9.10.1992, die Lebensmittelverordnung vom 1.3.1995 und die Hygieneverordnung vom 26.6.1995.
Sorgfaltspflicht
Die Benützer sind verpflichtet, zu den Räumlichkeiten und zum Mobiliar Sorge zu tragen und nach jedem Anlass die benützten Lokalitäten einwandfrei aufzuräumen und zu reinigen. Beanstandungen müssen reklamiert und auf Kosten der Veranstalter repariert werden.
Bühne
Bühnenbenützung für Proben und Vorbereitungsarbeiten müssen mit der Leitung vorgängig abgesprochen werden.
Auf der Bühne ist das Rauchen verboten.
Die Bühne ist nach dem Anlass im gleichen, einwandfreien Zustand dem Bühnenmeister zurückzugeben.
Bühnenmeister/in
Die Bühneneinrichtungen inkl. die technischen Anlagen und die Beleuchtung dürfen nur von einem/einer, durch die Leitung Reberhaus berechtigten Bühnenmeister/in oder dessen/deren beauftragten Stellvertreter/in bedient werden. Diese/r muss durch die Veranstalter gemäss den gültigen Tarifen separat entschädigt werden.
Den Anweisungen des Bühnenmeisters resp. der Bühnenmeisterin ist unbedingt Folge zu leisten.
Dekorationen
Dekorationen dürfen nur in Einvernehmen mit der Leitung des Reberhauses angebracht werden. Nägel, Klammern, Schrauben etc. sind als Befestigungsmittel an Mobilien und Immobilien unzulässig.
Ruhe und Ordnung
Das Reberhaus befindet sich inmitten eines stark bewohnen Gebietes. Deshalb sind die Benützer für Ruhe und Ordnung innerhalb und ausserhalb des Gebäudes verantwortlich. Sie haften für sämtliche aus ihrem Anlass entstandenen Schäden.
Aussenveranstaltungen
Veranstaltungen ausserhalb des Reberhauses (Dorfplatz, Ofenhaus) müssen den Grundsätzen des Lärmschutzes entsprechen und sind spätestens um 22.00 Uhr zu beenden.
Parkplatzkonzept
Die Veranstalter von Grossanlässen verpflichten sich, dem mit dem Mietvertrag abgegebenen Parkplatzkonzept unbedingt Folge zu leisten.
Haftung
Die Genossenschaft Reberhaus lehnt jede Haftung aus der Benützung des KULTUR RAUM grundsätzlich ab.
Ebenso wird keine Haftung übernommen für liegengelassene und verlorene Gegenstände oder für Schadenersatzansprüche von Drittpersonen, welche durch die vom Veranstalter veränderten Einrichtungen (wie Dekorationen oder zusätzlich aufgestellte Gegenstände) zu Schaden kommen.
Versicherungen
Mieter sind für die Versicherung ihrer Personen und der mitgebrachten Gegenstände (Ausstellungsgut etc.) selber verantwortlich. Die Genossenschaft lehnt jeden Schadenersatzanspruch dafür ab.
Streitigkeiten
Bestehen zwischen der Leitung einerseits und dem Veranstalter andererseits über die Anwendung dieses Reglementes Uneinigkeit, so entscheidet der Vorstand der Genossenschaft Reberhaus.
Abgabe
Dieses Reglement wird allen interessierten Kreisen abgegeben und ist zusammen mit dem Vertrag allen Benützerinnen und Benützern des Reberhauses auszuhändigen.
Gerichtsstand
Für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus diesem Reglement ergeben, gilt der Gerichtsstand Bern.
Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
GENOSSENSCHAFT REBERHAUS
Die Präsidentin: Senta Haldimann
Der Geschäftsleiter: Res Mettler